Für Schäden bei einem von Ihnen unverschuldeten Verkehrsunfall muss grundsätzlich der Unfallverursacher haften. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt in der Regel für die Ihnen entstandenen Sach- oder Personenschäden.
Es gibt aber Fälle, in denen die Identität des Unfallverursachers nicht klar ist, weil dieser sich vom Unfallort entfernt hat, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglich zu haben. Häufig kommt dies beim Anfahren abgestellter Fahrzeuge vor (Parkunfall/„Parkrempler“). Dabei muss der Unfallverursacher sein Kfz nicht einmal bewegen – das Aufreißen der Tür und Touchieren eines anderen Fahrzeugs o.ä. genügt.
Es kann aber auch sein, dass bei einem Unfall im fließenden Verkehr einer der Beteiligten einfach weiterfährt und den Unfallgegner allein zurücklässt. Was Sie als Geschädigter in solchen Fällen tun können, erfahren Sie auf dieser Seite.
1. Was versteht man unter Fahrerflucht?
Unfallflucht kann darüber hinaus für den Täter auch versicherungsrechtliche Folgen haben: Seine Kfz-Haftpflicht muss zwar für den Schaden der Gegenseite zahlen, wenn er als Unfallverursacher ermittelt wird. Nicht selten fordert sie das Geld aber später unter Hinweis auf die begangene Unfallflucht von ihrem Versicherten zurück.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter:
- vom Unfallort entfernt, bevor er durch seine Anwesenheit und die Klarstellung, dass er am Unfall beteiligt war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen. Das Hinterlassen einer Nachricht, etwa eines Zettels mit Namen, Kennzeichen usw., genügt nicht. Welche Wartezeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Tageszeit, den Wetterverhältnissen, der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens anderer Personen (einsame Landstraße oder belebte Umgebung), aber auch von der Schwere der Unfallschäden.
- Strafbar macht sich auch, wer zwar eine angemessene Zeit gewartet oder sich berechtigt bzw. entschuldigt entfernt hat (z.B. Handeln unter Unfallschock, behandlungsbedürftige Verletzungen des Betreffenden selbst o.ä.), die Feststellung seiner Beteiligung aber danach nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Unverzüglich bedeutet, dass er sich zeitnah am selben Tag bzw., bei nächtlichen Unfällen, spätestens am folgenden Morgen bei einer Polizeidienststelle oder dem anderen Beteiligten meldet.
- Wer all das versäumt, die notwendigen Feststellungen aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall doch noch freiwillig ermöglicht, hat zwar bereits eine Unfallflucht begangen. Er kann aber ggf. milder bestraft werden oder das Gericht kann von Strafe absehen, sofern sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat und nur unbedeutender Sachschaden entstanden ist.
- Die Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt stets voraus, dass der Unfallbeteiligte den Unfall bemerkt und vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Entfernen vom Unfallort ist nicht strafbar. Von Beschuldigten wird später oft vorgebracht, den Unfall gar nicht bemerkt zu haben. Häufig handelt es sich dabei aber um bloße Schutzbehauptungen.
Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit wegen Unfallflucht muss der Unfallverursacher dem Geschädigten gegenüber natürlich für den Unfallschaden haften, ihm also z.B. für schuldhaft verursachte Sach- oder Personenschäden Ersatz leisten. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass er überhaupt gefunden wird. Auch wenn Sie dazu zivilrechtliche Schritte gegen den Unfallverursacher einleiten und z.B. eine Schadensersatz-Klage einreichen möchten, müssen Sie die Fahrerflucht unbedingt bei der Polizei melden. Nur dann kann diese den Unfall aufnehmen, Beweise sichern und den Verantwortlichen ermitteln.
2. Zahlt die Kasko-Versicherung bei Fahrerflucht?
Wer durch einen nicht ermittelten Unfallflüchtigen geschädigt wird, erhält oftmals von seiner Versicherung keinen Ersatz, denn von der eigenen Haftpflicht- oder Teilkasko-Versicherung werden durch Dritte verursachte Schäden nicht übernommen.
Bei schweren Personenschäden springt dann manchmal der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) ein, der von den deutschen Autohaftpflichtversicherern gegründet wurde. Er hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden. Bei reinen Sachschäden leistet er aber in der Regel nicht.
Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, können Sie dagegen auf eine Schadensregulierung hoffen. Bei kleineren Schäden ist es allerdings oft sinnvoller, die Reparatur selbst zu bezahlen, um eine Höherstufung in der Versicherung zu vermeiden.
Es gibt also gute Gründe, nach einem Unfall mit Fahrerflucht alles zu unternehmen, um den Verantwortlichen zu ermitteln.
3. Was sollten Geschädigte tun?
- Verständigen Sie die Polizei. Befinden Sie sich noch am Unfallort, so warten Sie, bis die Beamten eintreffen und den Unfall aufnehmen.
- Erstatten Sie bei der Polizei auch direkt Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Falls Sie den Unfallgegner erkannt oder sein Kennzeichen gesehen haben sollten, geben Sie dies an.
- Anderenfalls können Sie auch Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Manchmal melden sich Verursacher noch nachträglich bei der Polizei. Die Fahrerflucht anzuzeigen ist aber auch für den Nachweis wichtig, dass der Schaden an Ihrem Auto durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde. Dies spielt für Ihren eigenen Kaskoschutz eine Rolle.
- Haben Sie Täter und Kennzeichen nicht gesehen, befragen Sie ggf. Anwohner oder Passanten, die möglicherweise etwas bemerkt haben könnten, suchen Sie also nach Zeugen.
- Prüfen Sie, ob die Unfallstelle kameraüberwacht ist und es von dem Vorfall Aufzeichnungen geben könnte.
- Sammeln Sie weitere Beweise, machen Sie vom Unfallort und den entstandenen Schäden Fotos, fertigen sie ggf. Skizzen an.
- Suchen Sie nach Lackabrieb, Fahrzeugteilen und -bruchstücken oder anderen Spuren, die Hinweise auf das gegnerische Fahrzeug geben können.
- Informieren Sie auch zeitnah Ihre Vollkaskoversicherung, sofern vorhanden.
4. Wie können spezialisierte Unfall-Anwälte helfen?
Sind Sie im Zusammenhang mit einer Unfallflucht geschädigt worden, beraten die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Volke & Gerbrandt Sie zur Beweissicherung und ggf. zur Einholung von Sachverständigen-Gutachten.
Unsere spezialisierten Unfall-Anwälte besprechen mit Ihnen auch das richtige Verhalten gegenüber Versicherungen und schätzen für Sie ein, ob Sie Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen können oder ggf. die Verkehrsopferhilfe einspringen kann.
Unsere Kanzlei übernimmt für Sie die gesamte Kommunikation mit Versicherungen, Gutachtern und weiteren Stellen.
Die Ermittlung des Täters kann bei Fahrerflucht schwierig sein. Wir helfen Ihnen dabei, beantragen z.B. Akteneinsicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft und loten aus, ob der Täter möglicherweise anhand von Zeugen oder Überwachungsvideos zu identifizieren ist.
Wenn der Unfallverursacher ermittelt werden kann, setzen wir gegen ihn Ihre Ansprüche für Sie durch. Ob es um Schadensersatz für Reparaturkosten, Wertminderungsersatz, Mietwagenkosten oder um die Zahlung von Schmerzensgeld geht.
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