In der Mehrzahl der Verkehrsunfälle auf Deutschlands Straßen bleibt es glücklicherweise bei Sachschäden. Wenn Sie aber bei einem Auto-, Motorrad-, Fahrrad- oder sonstigen Verkehrsunfall verletzt werden, so können Sie nicht nur etwaige Kosten einer Heilbehandlung gegen den Unfallverursacher geltend machen. Darüber hinaus besteht in manchen Fällen auch Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei Volke & Gerbrandt wissen genau, was es alles zu beachten gilt, um als Unfallgeschädigter seine Ansprüche auf Schmerzensgeld zu sichern und diese auch durchzusetzen. Wir sind mit unserer ganzen Expertise für Sie da!

1. Was versteht man unter Schmerzensgeld?

Ist wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten, kann daneben auch wegen des Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld gefordert werden.

So bestimmt es § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Man spricht in diesem Zusammenhang von Schmerzensgeld.

Durch dieses soll der erlittene immaterielle Schaden, der sich nicht direkt in Geld beziffern lässt, ausgeglichen und gleichzeitig eine gewisse Genugtuung für das, was der Geschädigte durch den Schädiger erlitten hat, erreicht werden.

2. Wann haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld?

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist bei Verkehrsunfällen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dies sind insbesondere folgende:
 

  • Sie haben bei einem Verkehrsunfall einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten (Personenschaden).
  • Der Schaden ist nachweislich durch den Auto-/bzw. Verkehrsunfall ausgelöst worden, dieser war also dafür die Ursache.
  • Der Unfallverursacher hat dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt.

Die genannten Voraussetzungen müssen Sie als Geschädigter nachweisen. Sie tragen dafür die sogenannte Beweislast.

Deshalb ist es unerlässlich, direkt nach einem Unfall Belege und Beweise zu sichern, sofern Ihnen das angesichts Ihrer möglicherweise erlittenen Verletzungen möglich ist.

Als Beweis infrage kommen zum Beispiel:

  • Unfallfotos
  • Polizeiberichte
  • Zeugenaussagen
  • Ärztliche Diagnosen, Atteste und ggf. Gutachten

Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, sei es als Auto-, Motorrad, -Fahrradfahrer oder als Fußgänger, sollten Sie auf jeden Fall unverzüglich einen Arzt aufsuchen, selbst wenn Sie nur geringe Beschwerden haben. Manche körperlichen Unfallfolgen zeigen sich erst mit Verzögerung oder verschlimmern sich nach einigen Tagen. Deshalb sollten sie im Interesse Ihrer Gesundheit diagnostiziert und behandelt, aber auch genau dokumentiert und beobachtet werden, damit etwaige Ansprüche gesichert werden können.

Praxistipp: Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall muss kein Strafantrag – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – gestellt werden.

Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der vor den Zivilgerichten eingeklagt wird, während ein Strafantrag ein Strafverfahren einleitet (fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt). Beides ist also voneinander unabhängig und auch die Höhe des Schmerzensgeldes hängt nicht davon ab, ob Sie gleichzeitig einen Strafantrag gestellt haben. Sie können Schmerzensgeld also unabhängig von einem Strafverfahren einklagen.

Lassen Sie sich aber ggf. anwaltlich dazu beraten, ob es in Ihrem Fall ausnahmsweise Sinn machen könnte, zusätzlich Strafantrag zu stellen, etwa bei besonders grob fahrlässigem Verhalten des Unfallverursachers und hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Im Strafverfahren sichern die Ermittlungsbehörden manchmal Beweise, die u.U. auch im Zivilverfahren nützlich sein können. Außerdem kann der Erfolg Ihrer Zivilklage dadurch erleichtert sein, dass ein Strafgericht die Schuld des Unfallgegners bereits festgestellt hat.

3. Wieviel Schmerzensgeld steht Ihnen zu?

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in jedem Einzelfall zu ermitteln und hängt in erster Linie vom Ausmaß der erlittenen Verletzungen ab.

Daneben sind weitere Faktoren zu berücksichtigen, etwa:

  • die Krankheits-/ Behandlungsdauer und ggf. Zahl der Krankenhausaufenthalte
  • bleibende Schäden und Folgeschäden, sofern vorhanden
  • etwaige Behinderungen (Behinderungsgrad) und Einschränkungen
  • die Schwere der verursachten Schmerzen, ggf. chronische Beschwerden
  • etwaige Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • neben körperlichen auch psychische und/ oder soziale Folgen der Verletzungen (z.B. posttraumatische Belastungsstörung)

Schmerzensgeld kann in weniger gravierenden Fällen einige hundert Euro, bei erheblichen Verletzungen und/oder bleibenden Schäden aber auch mehrere zehn- oder hundertausende von Euro betragen. Auch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers kann vom Gericht im Einzelfall berücksichtigt werden und zu einem höheren Schmerzensgeld führen.

Bei nur minimalen Verletzungen (z.B. leichte Prellungen) besteht regelmäßig kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Es gibt in Deutschland diverse Tabellen, die teilweise von Gerichten, aber auch von Versicherungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen werden. Überwiegend handelt es sich bei diesen Schmerzensgeldtabellen um Beispielsfälle und Urteilsammlungen, denen zu entnehmen ist, was Gerichte z.B. bei einem durch einen Auffahrunfall ausgelösten Schleudertrauma/HWS-Trauma, Frakturen usw. zugesprochen haben. Schmerzensgeldtabellen sind nicht bindend, sondern dienen nur der groben Orientierung. Jedes entscheidende Gericht kann deshalb je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch von ihnen abweichen.

Hier beispielhaft eine Tabelle mit Urteilen zur Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall:

Verkehrsunfall mit Zahnschäden Schmerzensgeld: 800 € Amtsgericht Rheinbach, Az.: 26 C 193/16, Urteil von 2021
HWS‑Trauma, Tinnitus und Innenohrschaden Schmerzensgeld: 4.000 € Landgericht Aschaffenburg, Az: 61 O 63/22, Urteil von 2023
Verletzungen, Beckenbruch und Nierenversagen Schmerzensgeld: 4.000 € Landgericht Kleve, Az. 4 O 227/20, Urteil von 2023
Frakturen an beiden Armen, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, dauerhafte Einschränkungen Schmerzensgeld: 10.000 € OLG Bamberg, Az: 5 U 122/22, Urteil von 2023
Schweres Schleudertrauma, Schädelhirntrauma, Nasenbeinbruch, Schnittwunden Schmerzensgeld 30.000 € OLG Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 76/07, Urteil von 2009
Vorder- und Mittelfuß-, später Unterschenkelamputation nach Motorradunfall Schmerzensgeld: 100.000 € OLG München, Az:  24 U 1682/20, Urteil von 2021
Schweres Schleudertrauma und jahrelanges Wachkoma Schmerzensgeld: 500.000 € OLG Oldenburg, Az: 15 U 50/14, Urteil von 2014
Wichtig zu wissen: Selbst wenn Sie als Geschädigten eine Mitschuld an dem Unfall trifft, können Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Der Anspruch ist dann aber entsprechend gemindert, je nachdem, inwieweit der Unfall von Ihnen mit verursacht worden ist.

4. Der richtige Umgang mit der gegnerischen Versicherung

Ein angemessenes Schmerzensgeld lässt sich ohne anwaltliche Hilfe kaum durchsetzen. Dies liegt nicht nur an der bereits geschilderten Beweislastverteilung, sondern auch daran, dass Sie es auf der Gegenseite in der Regel mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tun haben. Versicherungen haben umfassende Erfahrung darin, alle Arten von Ansprüchen abzuwehren. Häufig verweigern sie die Zahlung entweder ganz oder erkennen nur deutlich zu niedrigere Schmerzensgeldbeträge an.

Lassen Sie sich deshalb auf keinen Fall vorschnell auf Einmalzahlungen oder die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung ein!

Meist geht solches mit dem Verzicht auf jegliche anderen Ersatzforderungen einher, selbst dann, wenn später weitere Gesundheitsschäden entdeckt werden oder auftreten. Gerade Folgeschäden sind oft nicht sofort erkennbar. Suchen Sie deshalb unbedingt anwaltlichen Rat, bevor Sie mit einer Versicherung verhandeln.

5. Was können wir als Unfallanwälte für Sie tun?

Als erfahrene Unfallanwälte können wir recht genau einschätzen, ob die Gegenseite in Ihrem Fall die Zahlung zu Recht verweigert bzw. nur ein geringes Schmerzensgeld durchsetzbar wäre oder ob eine Klage auf Schmerzensgeld gute Erfolgsaussichten hätte.

Wichtig zu wissen: Die Verjährungsfrist, nach der Sie Ihre Schmerzensgeldansprüche nicht mehr verfolgen können, beträgt nach § 195 BGB regelmäßig drei Jahre. Ausnahmen, d.h. längere Fristen, gelten z.B. bei der vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder aber wenn der Unfallverursacher zunächst nicht ermittelt werden kann, z.B. im Falle von Fahrerflucht. Da es bei Schmerzensgeld auch oft um langfristige oder Folgeschäden geht, ist die 3-Jahres-Frist recht knapp bemessen.

Die Anwälte der Kanzlei Volke & Gerbrandt sorgen dafür, dass alle Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, um einer Verjährung zuvorzukommen.

  • Wir analysieren Ihren konkreten Fall, beraten Sie eingehend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und erklären Ihnen alles ohne Fachjargon, in einer allgemein verständlichen Sprache.
  • Wir loten mit Ihnen gemeinsam die unterschiedlichen Optionen einer außergerichtlichen Einigung oder einer Klage vor Gericht aus. Oftmals können wir mit der Gegenseite bzw. mit deren Versicherung schon außergerichtlich eine Einigung über ein angemessenes Schmerzensgeld erreichen.
  • Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit Versicherungen, Ärzten, Gutachtern und weiteren beteiligten Stellen.
  • Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, vertreten wir Sie als Geschädigten bis zu einem rechtskräftigen Urteil. Wir stehen während des Prozesses an Ihrer Seite und setzen Ihre Schmerzensgeldansprüche mit Nachdruck durch.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung. Bei einem von Ihnen gänzlich unverschuldeten Verkehrsunfall muss der Unfallgegner Ihre Rechtsanwaltskosten tragen. Trifft Sie eine anteilige Mitschuld, so kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung helfen.